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AGB

1.1 Die AGB regeln Einzelheiten zu einem Engagement. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem unterschrieben Vertrag/Auftragsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen abändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch MANTECA.

1.2 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die der Auftraggeber/Veranstalter zu vertreten hat, ganz oder teilweise vereitelt, so behält MANTECA den vollen Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Bei „Open Air“ Veranstaltungen trägt der Veranstalter das Wetterrisiko.

1.3 Bei Nichterbringung der Vertragsleistungen durch MANTECA infolge höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. MANTECA verpflichtet sich die Hinderungsgründe dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

1.4 Die Zusendung der Auftragsbestätigung/Vertrag durch MANTECA erfolgt unmittelbar nach Aufforderung/Absprache mit dem Auftraggeber/Veranstalter.

1.5 Es gelten die Preise der Auftragsbestätigung/Vertrag.

1.6 Die Verpflichtung bzw. das Buchen der Band/Besetzung ist nicht Personengebunden.

1.7. Auf-/Abbauzeiten: Instrumenten-/Anlagenaufbau erfolgt bis zu ca. 4 Stunden vor Soundcheck. Der Soundcheck ist in der Regel bei Abendveranstaltungen ca. 17.30 – 18.30h. Der Abbau erfolgt direkt nach der Darbietung, spätestens aber ab 00.00h, bzw. nach Absprache mit Ende der Veranstaltung (siehe Leistungen – Beschallungsanlagennutzung).

Das MANTECA – Quartett benötigt eine Aufbaufläche von ca. 12-16 qm (ca. 4 qm Breite und 3 qm Tiefe) für den Instrumentenaufbau der Band.

Das MANTECA – Tio benötigt eine Aufbaufläche von ca. 9-12 qm (ca. 3 qm Breite und 3 qm Tiefe) für den Instrumentenaufbau der Band.

Das MANTECA – Duo benötigt eine Aufbaufläche von ca. 6-9 qm (ca. 3 qm Breite und 2 qm Tiefe) für den Instrumentenaufbau der Band.

Wird ein FOH-Techniker (Front Of House-Techniker) eingesetzt, wird eine zusätzliche Fläche von ca. 1,5 qm im Saal für das Ton-Mischpult inklusive Techniker (kann an einer Wandseite gegenüber der Band sein) benötigt.

2. AGB für Haftung und Haftungsausschluss:

2.1 Für Beschädigungen an Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von MANTECA verursacht worden sind, haftet MANTECA nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie Haftung im vollen Umfang für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von MANTECA trägt der Auftraggeber/Veranstalter. MANTECA übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind.

2.2 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet MANTECA maximal bis zur Hälfte des Vertragshonorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber MANTECA ist damit ausgeschlossen. Darüber hinaus ist MANTECA bei einer schuldhaften Vertragsverletzung des Vertragspartners nicht verpflichtet, die Dienstleistung durchzuführen.

2.3 Die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen gelten nur insoweit keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von MANTECA zurückzuführen sind.

3. AGB für Zahlungsbedingungen:

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen an MANTECA wie folgt fällig:

–  50% bis 7 Werktage vor Veranstaltungstermin

– 50% sofort während der Veranstaltung oder nach Leistungserbringung

Bei Zahlungsverzögerungen sind auf offene Rechnungsbeträge ab dem Fälligkeitstermin Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der EZB zu zahlen, ohne, dass es einer Mahnung bedarf. Mit der Überweisung der Gesamtrechnungssumme sind alle Ansprüche abgegolten.

3.2 Reisekosten werden nach Aufwand abgerechnet. Bis ca. 100 Km Entfernung von Königswinter entstehen keine Kosten. Bei mehr als ca. 100 Km wird, je nach Entfernung von Königswinter eine Pauschale berechnet. (siehe auch Preisliste 2023)

3.3 Alle sonstigen Aufwendungen und Auslagen von MANTECA, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von MANTECA zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

3.4 Hotelkosten: In der Regel 4 EZ, übernimmt der Veranstalter/Auftraggeber, außer, es wird im Vertrag anders festgehalten. Eine Übernachtung wird in der Regel benötigt, wenn der Veranstaltungsort ca. 160 Km von Königswinter entfernt liegt. Ist das Event gegen 23:00h für die Band beendet, ist eine Heimreise bis ca. 200 Km Entfernung von Königswinter in der Regel noch möglich und es entstehen keine Hotelkosten.

3.5 Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, und Raumkosten werden vom Vertragspartner übernommen.

4. AGB für Versicherungen:

Das von MANTECA in die Veranstaltung eingebrachte Equipment wird durch den Veranstalter/Auftraggeber gegen alle Gefahren versichert, außer, es wird im Vertrag anders festgehalten.

5. AGB für Kündigung:

5.1 Sofern der Veranstalter/Auftraggeber einen rechtsgültigen Auftrag zum Auftritt von MANTECA an einer Veranstaltung erteilt hat und dieser Auftrag vom Veranstalter/Auftraggeber gekündigt worden ist, leistet der Veranstalter/Auftraggeber folgende Ausfallzahlungen, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde:

– 100% der Aufwendungen der bis zum Zeitpunkt der Absage bereits erbrachten Leistungen (z.B. Arrangements) – 100% der eingegangenen Verbindlichkeiten von MANTECA, die im direkten Zusammenhang mit der Auftragserteilung des Vertragspartners stehen. (Akontozahlungen für Veranstaltungstechnikmiete) vereinbarte, zum Zeitpunkt der Absage noch nicht realisierte Kosten:

– 60% bei einer Kündigung bis 8 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn

– 80% bei einer Kündigung bis 4 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn

– 90% bei einer Kündigung bis 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn

– 100% bei einer Kündigung ab 24h vor Beginn Veranstaltung

5.2 Im Falle einer Kündigung durch den Veranstalter/Auftraggeber bemüht sich MANTECA, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen und ihr alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um die bis dahin entstandenen Kosten zu minimieren und die Ausfallzahlung möglichst gering zu halten.

5.3 Wird die Veranstaltung wegen außergewöhnlicher Umstände, die von MANTECA und dem Vertragspartner nicht zu vertreten und beeinflussbar sind, infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, ist sowohl MANTECA als auch der Vertragspartner dazu berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen ist ein Rücktritt von MANTECA auch dann fristlos möglich, wenn der Vertragspartner in Insolvenz fällt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

5.4 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen verhindert, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, so behält MANTECA den Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

6. AGB für das Zustandekommen des Vertrages:

Mit einem schriftlichen Angebot und Zusendung eines Vertrages bietet MANTECA dem Interessenten, den Abschluss eines Vertrages an. Der Vertrag kommt mit der Unterschrift durch den Interessenten zustande, der durch die Unterschrift zum Auftraggeber wird. Bei mündlicher Auftragserteilung wird der Vertrag durch die schriftliche Bestätigung von MANTECA wirksam.

7. AGB Sonstiges:

7.1 MANTECA ist berechtigt, die Veranstaltung auf Bild- und Tonträger jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

7.2 Der Veranstalter/Auftraggeber sorgt für die Möglichkeit eines Aufenthaltsraumes oder Garderobe vor und während der Veranstaltung.

7.3 Der Veranstalter/Auftraggeber stellt i.d.R. 5 Abend-, bzw. ggf. Mittagessen (4 Musiker + 1 Techniker) und Getränke zur Verfügung.

8. AGB Schlussbestimmungen:

8.1 Änderungen und Ergänzungen des zugrunde liegenden Vertrags/Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform, die insbesondere zur Abbedingung des Formzwanges unerlässlich ist.

8.2 Den Verträgen von MANTECA liegen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MANTECA zugrunde; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn MANTECA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch den den Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag wird zwischen den Vertragsparteien kein Gesellschaftsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff BGB begründet.

8.3 Sollte irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. An die Stelle des Nichtigen soll eine durchführbare, gültige, dem Sinn des Vertragswerkes entsprechende Bestimmung treten.

8.4 Es gilt das deutsche Recht mit Gerichtsstand Königswinter.

Stand Mai 2023


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